DSGVO und Cookie-Richtlinien für Ihren Webshop
Überblick über die DSGVO und die Cookie-Vorschriften für Online-Shops: Einwilligung vor dem Tracking, Dokumentation und Cookie-Richtlinie sowie die Art und Weise, wie Shoporama die Anforderungen erfüllt.
Alle Online-Shops, die Cookies für statistische Zwecke oder zu Marketingzwecken verwenden, müssen die Einwilligung ihrer Besucher einholen. Die Vorschriften stammen aus zwei Quellen: der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und der ePrivacy-Richtlinie, die in Dänemark in der Cookie-Verordnung umgesetzt wurde. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Anforderungen und darüber, wie Shoporama Ihnen dabei hilft, diese zu erfüllen.
Dieser Artikel dient als Leitfaden und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie konkrete rechtliche Fragen zu Ihrem Online-Shop haben, sollten Sie sich an Ihren eigenen Berater wenden oder die Leitfäden der dänischen Datenschutzbehörde (Datatilsynet) und der dänischen Wirtschaftsbehörde (Erhvervsstyrelsen) konsultieren.
Welche Vorschriften gelten?
- Die Cookie-Vorschriften (ePrivacy/Cookie-Verordnung): Gelten für alle Cookies und ähnliche Technologien, unabhängig davon, ob sie personenbezogene Daten enthalten. Es ist eine informierte Einwilligung erforderlich, bevor nicht notwendige Cookies gesetzt werden.
- DSGVO: Gilt, wenn Cookies zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, was bei fast allen Statistik- und Marketing-Cookies der Fall ist. Die DSGVO stellt Anforderungen an die Qualität der Einwilligung und an die Dokumentation.
Die Anforderungen in Kürze
- Einwilligung vor dem Tracking: Nicht notwendige Cookies dürfen erst gesetzt werden, wenn der Besucher aktiv zugestimmt hat. Vorab angekreuzte Felder und „Weiter surfen“ gelten nicht als Einwilligung.
- Freiwillig und detailliert: Der Besucher muss Kategorien aktivieren oder deaktivieren können, und das Ablehnen muss genauso einfach sein wie das Akzeptieren.
- Informiert: Ihr Online-Shop muss über eine Cookie-Richtlinie verfügen, in der beschrieben wird, welche Cookies zu welchen Zwecken und wie lange verwendet werden.
- Widerruf: Die Einwilligung muss genauso einfach widerrufen werden können, wie sie erteilt wurde.
- Dokumentation: Sie müssen nachweisen können, dass Ihre Lösung die Einwilligung ordnungsgemäß einholt, bevor das Tracking aktiviert wird.
Notwendige Cookies erfordern keine Einwilligung
Cookies, die für das Funktionieren des Shops technisch notwendig sind, sind von der Einwilligungspflicht ausgenommen. Dies gilt beispielsweise für den Warenkorb, die Kundenanmeldung und das Einwilligungs-Cookie selbst. Alles, was für Statistiken oder Marketingzwecke verwendet wird, erfordert hingegen eine Einwilligung. Die vollständige Liste der Cookies Ihres Shops finden Sie unter „Welche Cookies setzt Shoporama?“.
So erfüllt Shoporama die Anforderungen
Shoporama verfügt über eine integrierte, kostenlose Cookie-Einwilligungs-App, die die technischen Anforderungen erfüllt:
- Blockierung vor der Einwilligung: Statistik- und Marketing-Cookies werden automatisch blockiert, bis der Kunde seine Einwilligung erteilt hat
- Detaillierte Auswahl: Der Kunde kann zwischen den Kategorien „notwendig“, „Statistik“ und „Marketing“ wählen
- Keine „Dark Patterns“: „Alle akzeptieren“ und „Alle ablehnen“ werden nebeneinander mit gleicher visueller Gewichtung angezeigt
- Einfacher Widerruf: Ein Cookie-Symbol ist stets sichtbar, und bei Widerruf werden die entsprechenden Cookies automatisch aus dem Browser gelöscht
- Befristete Einwilligung: Die Einwilligung wird mit einem Zeitstempel gespeichert und läuft nach 12 Monaten ab; danach wird der Kunde erneut gefragt
- Google Consent Mode v2: Die Einwilligungssignale werden automatisch an Google gesendet, das dies seit März 2024 für personalisierte Werbung in der EU verlangt
Erfahren Sie, wie Sie die App in „Cookie-Einwilligung“ und „Consent Mode v2“ aktivieren und anpassen.

Ihre Verantwortung als Shopbetreiber
Die Technik ist nur die eine Hälfte. Als Datenverantwortlicher müssen Sie selbst dafür sorgen, dass:
- Dass die Cookie-Einwilligung in Ihrem Shop aktiviert ist, entweder mit der Shoporama-App oder einer externen Lösung wie Cookiebot über HTML-Felder
- Eine aktuelle Cookie- und Datenschutzerklärung mit einer Liste der in Ihrem Shop verwendeten Cookies. Orientieren Sie sich dabei an der Cookie-Übersicht
- Dass die Richtlinie auf dem neuesten Stand gehalten wird, wenn Sie neue Integrationen oder Tracking-Tools hinzufügen
- Eine unterzeichnete Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Shoporama
Häufig gestellte Fragen
Reicht die Cookie-Lösung von Shoporama aus, um die DSGVO einzuhalten?
Die App erfüllt die technischen Anforderungen: Blockierung vor der Einwilligung, detaillierte Auswahlmöglichkeiten, Widerruf und Consent-Modus. Sie müssen selbst für eine korrekte Cookie-Richtlinie sorgen und diese auf dem neuesten Stand halten. Die Verantwortung für die umfassende Einhaltung der Vorschriften liegt stets bei Ihnen als Verantwortlichem.
Was muss meine Cookie-Richtlinie enthalten?
Welche Cookies der Shop setzt, deren Zweck und Speicherdauer sowie wie der Kunde seine Einwilligung widerrufen kann. Nutze die Cookie-Übersicht als Ausgangspunkt und denke daran, Cookies aus deinen eigenen Integrationen hinzuzufügen.
Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn ich kein Tracking nutze?
Wenn Ihr Shop nur notwendige Cookies setzt, ist keine Einwilligung erforderlich, Sie müssen jedoch in Ihrer Richtlinie dennoch über Cookies informieren. Wenn Sie Statistik- oder Marketingfunktionen aktivieren, muss das Banner angezeigt werden, bevor Tracking-Cookies gesetzt werden.
Kann ich stattdessen Cookiebot oder eine andere Lösung verwenden?
Ja. Du kannst eine externe Einwilligungslösung über HTML-Felder einbinden. Die in Shoporama integrierte App ist jedoch kostenlos und erfordert keine Einrichtung durch Dritte.

Wie dokumentiere ich, dass ich die Einwilligung ordnungsgemäß einhole?
Ihre Einrichtung bildet den Kern der Dokumentation: Die App blockiert das Tracking bis zur Einwilligung, und jede Einwilligung wird mit einem Zeitstempel im Browser des Kunden gespeichert. Beschreiben Sie die Lösung in Ihrer Cookie-Richtlinie, damit Sie nachweisen können, wie die Einwilligung eingeholt wird.
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